Die kurze Antwort: höchstwahrscheinlich ja.
Voraussetzung ist, dass du gewerblich handelst und Erstinverkehrbringer einer Verpackung bist, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfällt. Auf wen das zutrifft, der gilt als Hersteller dieser „systembeteiligungspflichtigen Verpackung“. Der Hersteller ist hierbei nicht zu verwechseln mit demjenigen, der die Verpackung produziert hat.
Private Endverbraucher sind nicht nur Privatpersonen, sondern auch „vergleichbare Anfallstellen“. In der Regel wird dort über den Gelben Sack oder die Gelbe Tonne der Verpackungsabfall entsorgt. Zu diesen Begriffen gibt es weiter unten noch weitere Informationen.
Am einfachsten zu verstehen ist das Thema meist durch Beispiele:
Du bist ein Onlinehändler, der Schuhe vom deutschen Schuhhersteller „S“ verkauft und verschickt.
Der Schuhkarton von „S“ muss schon lizenziert sein, da dir die Ware mit dem Ziel des Vertriebs übergeben wurde. Den Versandkarton, den du zum Versand an deinen Kunden benutzt, musst du jedoch lizenzieren. Natürlich auch das Füllmaterial.
Du brauchst in jedem Fall eine Bestätigung deines Lieferanten, dass die Verpackung der Produkte schon lizenziert ist.
Es ist eine der großen Änderungen des VerpackG, dass Versandverpackungen explizit als lizenzierungspflichtige Produktverpackung und nicht als Transport- oder Serviceverpackung definiert sind.
Du bist Onlinehändler, der selbst Schuhe produziert, verkauft und verschickt.
Nun bist du neben der Versandverpackung auch für die eigentliche Produktverpackung verantwortlich und musst diese lizenzieren.
Du bist Onlinehändler, der Schuhe von Schuhhersteller „I“ aus Italien importiert, verkauft und verschickt.
Wer eine Verpackung nach Deutschland einführt (importiert), wird zum Hersteller dieser Verpackung. Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass Hersteller „I“ seine Verpackung in Deutschland lizenziert hat, wird derjenige verantwortlich gemacht, der sie einführt. Du musst diese lizenzieren, so als wärst du selbst Hersteller, oder eine schon erfolgte Lizenzierung nachweisen. Falls die Verpackungen schon in Deutschland lizenziert sind, benötigst du für deine Unterlagen eine Bestätigung deines Lieferanten „I“.
Du bist Onlinehändler und verschickst nur in gebrauchten Versandkartons.
Auch hier musst du lizenzieren oder eine schon erfolgte Lizenzierung nachweisen. Nur weil die Verpackung gebraucht ist, kann leider nicht davon ausgegangen werden, dass diese lizenziert wurde.
Du hast ein Ladengeschäft, in dem du Schuhe vom deutschen Schuhhersteller „S“ verkaufst.
Die Tüten, die der Kunde bekommt, sind auch lizenzierungspflichtig. Diese gehören zu den Serviceverpackungen, welche eine Sonderform der Verkaufsverpackung darstellen. Serviceverpackungen sind Verpackungen, die erst beim Letztvertreiber mit Ware befüllt werden, um die Übergabe an den privaten Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen. Dazu gehören z. B. Tragetaschen, Brötchentüten und Coffee-to-go-Becher. Serviceverpackungen sind die einzigen Verpackungen, die vorlizenziert gekauft werden dürfen.
So wird verhindert, dass jeder Bäcker und jedes Café selbst lizenzieren muss. Der Produzent oder Großhändler darf Serviceverpackungen schon vorlizenziert verkaufen.
Du musst jedoch darauf achten, ob sie dir vorlizenziert verkauft wurden. Wenn dies nicht der Fall ist, bist du weiterhin in der Pflicht.
Du verkaufst einen mit Sand gefüllten und verschlossenen Karton als Raschelspielzeug für Kinder.
Wenn die Verpackung integraler Bestandteil des Produkts ist und wenn beide gemeinsam verbraucht und gemeinsam zum Produktlebensende entsorgt werden, dann gilt sie nicht als Verpackung. Ein Beispiel hierfür sind Teebeutel und erstaunlicherweise auch Kaffeekapseln.